Ausstellungsbedingungen

Vertreten durch
Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR
Schillerstr. 30 | 75382 Althengstett
(im Folgenden: Veranstalter)

  • 1 Anmeldung
    Die verbindliche Buchung eines Messestandes auf der lovebeeBABY erfolgt entweder über das pdf-Anmeldeformular oder das digitale Anmeldeformular auf www.lovebeebaby.de. Anschließend erhalten Sie die Auftragsbestätigung. Erst mit deren Eingang ist der Vertragsabschluss zwischen Aussteller und Veranstalter vollzogen und die Messeteilnahme bestätigt. Welche Aussteller zur Messe zugelassen werden, entscheidet die Veranstaltungsleitung. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Sollten Rechnungen nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen werden, wird der Vertrag seitens des Veranstalters aufgehoben. In diesem Fall ist eine Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der gebuchten Leistungen zu entrichten.
    Diese Ausstellungsbedingungen gelten für sämtliche vom Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR erbrachten Dienstleistungen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden vom Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR nicht anerkannt. 
  • 2 Anerkennung der Hallenordnung
    Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die ihm zugehende Hallenordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Brandschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten.
  • 3 Standzuteilung
    Die Standzuteilung erfolgt durch die Veranstaltungsleitung unter Berücksichtigung des Standplatzwunsches. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht garantiert. Bei Vergabe alternativer Standflächen als im Formular angegeben, wird der Aussteller zuvor kontaktiert. Bei gleichen Platzierungswünschen entscheidet das Eingangsdatum der Anmeldung. Das Ziel, dem Besucher eine interessante und abwechslungsreiche Messe zu präsentieren, steht im Vordergrund. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Auftragsbestätigung und der Bekanntgabe der vorläufigen Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.
    Bei kurzfristigen Standbuchungen (später als 14 Tage vor der Veranstaltung) sind Beanstandungen von Lage und Größe nicht mehr möglich. Ebenso wird bei kurzfristigen Buchungen der Druck im Hallenplan unmöglich. Eine Kostenreduzierung der Standpreise erfolgt dadurch jedoch nicht. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Veranstaltungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten.
    Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.
  • 4 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
    Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Veranstaltungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Unteraussteller und Mitaussteller sind gebührenpflichtig, müssen vom Veranstalter genehmigt werden und haben die Servicepauschale zu bezahlen. Bei Gemeinschaftsständen muss ein gemeinschaftlicher Bevollmächtigter in der Anmeldung benannt werden, der die Gruppe vertretend mit der Veranstaltungsleitung kommuniziert. Jeder der Aussteller eines Gemeinschaftsstands haftet als Gesamtschuldner.
  • 5 Gestaltung und Ausstattung der Stände
    Die lovebeeBABY wird mit offenem Konzept durchgeführt, d.h. Trenn- und Seitenwände sind weder zwingend erforderlich, noch vorhanden und können, müssen jedoch nicht als Extra über empfohlene Partner zugebucht werden. Die Standausstattung obliegt dem Aussteller. Folgende Richtlinien sind einzuhalten:
    – Die Abgrenzungen zu den Nachbarständen müssen klar ersichtlich jedoch nicht durchgehend blickdicht sein
    – etwaige Seiten-/Rückwände dürfen maximal 3,5m hoch sein
    – die Standmaße sind einzuhalten, die Gänge dürfen nicht als Ausstellungsfläche genutzt werden
    – jeder Aussteller muss für die gesamte Veranstaltungsdauer seinen Stand gut sichtbar mit Firmennamen kennzeichnen.
    Bei eigenem Standaufbau behält sich der Veranstalter vor, maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn des Aufbauarbeiten durch den Aussteller vorlegen zu lassen. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen, bzw. eigenen Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken. Die Veranstaltungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Veranstaltungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete nicht gegeben.
  • 6 Aufbau
    Die genauen Aufbauzeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben und erfolgen i.d.R. am Tag vor der Veranstaltung sowie am ersten Veranstaltungstag vor Messebeginn am Morgen.
    Werden die angegebenen Aufbauzeiten nicht eingehalten, ist der Veranstalter berechtigt, die Kosten der längeren Hallennutzung dem Aussteller in Rechnung zu stellen.
    Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand bis spätestens eine Stunde vor Messeöffnung fertig zu stellen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Veranstaltungsleitung gemeldet werden. Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar (B1 Zertifikat) sein, Waren sind hiervon ausgeschlossen.
  • 7 Standbetreuung
    Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten Messedauer zu besetzen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Angefallener Müll muss selbst entsorgt werden. Soweit der Stand nicht besenrein zurückgegeben wird, kann der Veranstalter zusätzlich eine angemessene Vergütung für die Müllbeseitigung verlangen. Für die Entsorgung wird eine Gebühr in Höhe von EUR 100/m³ berechnet.
  • 8 Abbau
    Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden.
    Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
  • 9 Bewachung
    Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Eine Nachtwache ist nicht vorgesehen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Veranstaltungsleitung erfolgen. Es wird empfohlen eine Diebstahlversicherung abzuschließen. 
  • 10 Mieten und Kosten
    ‍Dem Aussteller entstehen für die Teilnahme insbesondere Kosten aus folgenden Positionen:
    (a) Werbekostenpauschale (beinhaltet: Eintrag im Hallenplan, Onlineverzeichnis sowie Vorstellung auf Social Media)
    (b) Flächenmiete
    (c) Zusätzliche Buchungsoptionen (falls gebucht)
    (d) Zusätzliche Werbeoptionen (falls gebucht)
    Die Preise hierfür sind der Anmeldung zu entnehmen.
  • 11 Zahlungsbedingungen
    a) Fälligkeit
    Die Anzahlung in Höhe von 50% der gebuchten Leistungen ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu entrichten.
    Der Restbetrag bis 8 Wochen vor der Veranstaltung.
    Aussteller, die später als 8 Wochen vor der Veranstaltung buchen, müssen den Gesamtbetrag in voller Höhe sofort entrichten.
    b) Zahlungsverzug
    Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamtrechnungsbetrages zu erheben.
    Die Veranstaltungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über 4 Wochen vor der Veranstaltung nicht vollständig bezahlte Stände anderweitig verfügen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Ausgabe der Ausweise verweigern. Die in Rechnung gestellten Standkosten bleiben hiervon unberührt. Eine Kostenreduktion erfolgt nicht.
    c) Pfandrecht
    Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Der Mehrerlös wird dem Aussteller nach Abzug aller Kosten überwiesen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.
  • 12 Rücktritt
    Der Antrag auf Rücktritt kann nur in schriftlicher Form per E-Mail oder Brief erfolgen und muss vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
    Wird einem Rücktritt stattgegeben, hat der Aussteller folgende Beträge zu entrichten:
    – bis 6 Monate vor Messebeginn werden 50% der gebuchten Leistungen lt. Anmeldebestätigung
    – bis 3 Monate vor Messebeginn werden 75% der gebuchten Leistungen lt. Anmeldebestätigung
    – bei späterem Rücktritt sowie bei Nichterscheinen bei der Veranstaltung werden die vollen gebuchten Leistungen lt. Anmeldebestätigung fällig.
    Findet die Veranstaltungsleitung Ersatz, so findet ebenso keine Minderung der Entschädigungen statt.
  • 13 Änderungen – höhere Gewalt
    Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen
    a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
    Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben.
    Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%.
    Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.
    b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen
    Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
    c) die Ausstellung zu verkürzen
    Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen.
    Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.
    In allen Fällen wird der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
  • 14 Werbung auf der Veranstaltung
    Werbung jeder Art ist nur innerhalb des eigenen Standes erlaubt, außer bei Buchung entsprechender zusätzlicher Werbemöglichkeiten.
    Fremdwerbung, wie z.B. vom Hausdekorateur oder Kooperationsfotograf ect. sind ausdrücklich untersagt. Die Veranstaltungsleitung wird dies prüfen und ggf. nachträglich bei Fremdwerbung, Kosten wie für Unteraussteller geltend, in Rechnung stellen. Lautsprecheranlagen, Musik und Lichtdarbietungen bedürfen einer Genehmigung durch die Veranstaltungsleitung.
    Um ein schönes Messegesamtbild zu schaffen, sind übergroße Rabatte und %-Schilder untersagt.
    Die Veranstaltungsleitung behält sich vor, diese vom Aussteller sofort entfernen zu lassen. Kommt der Aussteller der Aufforderung nicht nach, wird er von der nächsten Messe ausgeschlossen. Außerdem wird aggressive Kundenakquise der Besucher sowie das Ansprechen der Besucher vom Gang untersagt. Die Aussteller werden nach 2-maliger Ermahnung durch die Veranstaltungsleitung und Nicht-Einhaltung ebenfalls von der nächsten Messe ausgeschlossen.
  • 15 Onlineausstellerverzeichnis
    ‍(1) Der Veranstalter ist berechtigt, die von den Ausstellern angegebenen Daten in einem Online-Ausstellerverzeichnis und im Hallenplan zu veröffentlichen. Die Daten können von den Ausstellern im Online-Ausstellerverzeichnis oder durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Veranstalter bis 4 Wochen vor Messebeginn berichtigt, korrigiert, gesperrt oder gelöscht werden.
    (2) Der Aussteller ist verpflichtet, die im Online-Ausstellerverzeichnis zu veröffentlichenden Daten und Bilder bis 6 Wochen vor der Veranstaltung in den jeweiligen dort angegebenen Formaten bereitzustellen. Gleiches gilt bei Buchung von Anzeigen auf dem Hallenplanfolder.(3) Bei der Stornierung einer gebuchten Anzeige auf dem Folder bis zum Anzeigenschluss durch den Aussteller werden 50 % der vereinbarten Vergütung berechnet. Nach Anzeigenschluss ist eine Stornierung nicht mehr möglich und die Kosten werden zu 100% in Rechnung gestellt.
    (4) Der Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR ist nicht verpflichtet, die Einträge auf ihre rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Aussteller versichert, dass die von ihm bereitgestellten Texte und Grafiken rechtlich zulässig und frei von Rechten Dritter sind. Der Aussteller stellt den Veranstalter insoweit auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, dem Veranstalter sämtliche durch die Inanspruchnahme von Dritten entstehenden Kosten und sonstigen Schäden zu ersetzen.
  • 16 Haftung
    Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.
  • 17 Versicherung
    Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
  • 18 Fotografieren – Zeichnen
    Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstellungsgeländes ist nur den von der Veranstaltungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet.
  • 19 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln; Musik am Stand
    Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituosen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln untersagt. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen. Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Hallenleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller. Gleiches gilt für GEMA-Gebühren sowie Genehmigungen bei Musikern und Hintergrundmusik am Stand.
    Die anfallenden Kosten trägt der Aussteller selbst, Genehmigungen müssen selbstständig eingeholt werden. Der Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR kann für etwaige Strafen durch ungenehmigte Musik am Stand nicht haftbar gemacht werden.
  • 20 Datenschutz
    Der Veranstaltungsservice Kurzmann & Spengler GbR erhebt, speichert und nutzt die im Rahmen der Anmeldung und der Vertragsdurchführung vom Aussteller angegebenen Daten zur Vertragsdurchführung und gibt diese ggf. an Dritte weiter, soweit diese für den Veranstalter Leistungen erbringen oder vom Veranstalter zur Vertragsdurchführung eingesetzt werden.Der Veranstalter ist weiterhin berechtigt, die vom Aussteller angegebene E-Mail-Adresse auch nach Vertragsbeendigung zu nutzen, um den Aussteller über gleichartige Veranstaltungen zu informieren. Der Aussteller kann dieser Nutzung jederzeit durch eine E-Mail an baby@lovebee.de widersprechen.
  • 21 Änderungen
    Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.
  • 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.
  • 23 Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

Althengstett, den 20.03.2025

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